Der Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer ist gemäß § 25 (1) EStG das Kalenderjahr.
Vom VZ ist der Ermittlungszeitraum abzugrenzen.
Der Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer ist gemäß § 25 (1) EStG das Kalenderjahr.
Vom VZ ist der Ermittlungszeitraum abzugrenzen.