Die Aufwendungen für die Unterstützung unterhaltsberechtiger Personen stellen Außergewöhnliche Belastungen dar, soweit sie für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung dieser Person gezahlt werden. Die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person beeinflussen die Höhe, der beim Unterstützer abzugsfähigen agB.
Im Kalenderjahr abzugsfähiger Betrag
Unterstützte Person | |
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hat E + B von < 624,00 € | hat E + B von > 624,00 € |
unterstützende Person (Unterhaltszahler, Stpfl.) darf höchstens als agB abziehen | |
8.004,00 € | 8.004,00 € |
abzüglich | abzüglich der schädlichen E + B, d. h. dem Betrag, um den die vorliegenden E + B nach § 32 (4) S. 2 und S. 4 EStG den unschädlichen Karenzbetrag von 624,00 € übersteigen sowie |
Ausbildungsbeihilfen (BAFöG), welche die unterstützte Person als Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhält. Nicht zurückzuzahlendes BAFöG ist immer schädlich! Die errechnete Höhe der Bezüge ist um eine sog. Kostenpauschale in Höhe von 180,00 € zu kürzen (vgl. R 32.10 (3) EStR 2008) |
Zeitanteilige Abzugsfähigkeit der agB
Beachte: Liegen die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres vor, so hat eine entsprechende Kürzung nach § 33a (3) EStG zu erfolgen.
zeitanteilige Ermäßigung der Beträge um je 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. | nur zeitanteilige Anrechnung der E+B (ohne Ausbildungszuschüsse) der unterhaltenen Person | Anrechnung der Ausbildungszuschüsse nur für die Monate für die sie bestimmt sind (§ 33a (3) S. 3 EStG) |
Sonderfälle
Unterhaltene Person ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig
Mehrere Steuerpflichtige unterhalten eine Person
Wenn zum Beispiel ein Sohn und eine Tochter ihren vermögenslosen Vater unterstützen, dann ist ein anteiliger Abzug entsprechend dem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen möglich.
Steuerpflichtiger unterhält mehrere Personen
Wenn zum Beispiel ein Sohn seine beiden vermögenslosen Eltern unterstützt, die einen gemeinsamen Haushalt führen erfolgt
grundsätzlich | ausnahmsweise bei Ehegatten |
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