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Die Lineare Abschreibung, auch Lineare Absetzung für Abnutzung oder LAfA, ist gemäß § 7 (1) EStG die Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen. Ihr gegenüber steht die Degressive AfA. Die LAfA gehört zur planmäßigen Absetzung für Abnutzung.

Absetzungsbetrag und -satz[]

Der Absetzungsbetrag ist linear (~gleichbleibend).

Die Berechnung erfolgt aus den AK / HK, mittels des sogenannten AfA-Satzes. Dieser bemisst sich bei der linearen AfA aus 100 % : ND. Die Ermittlung des AfA-Satzes bringt in einer Klausur (eventuell) Punkte. Deshalb ist eine direkte Teilung der AK / HK durch die ND nicht korrekt, obwohl zeitsparend.

Nutzungsdauer[]

Die Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei einem Gewerbebetrieb oder einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beträgt die betriebsgewöhnliche ND des Geschäfts- oder Firmenwert]]s 15 Jahre.[1]

pro-rata-temporis-Regel[]

Die pro-rata-temporis oder Zwölftel-Regel besagt, dass sich der Absetzungsbetrag im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung um je ein Zwölftel für jeden vollen Monat mindert, der dem Monat der Anschaffung bzw. Herstellung vorausgeht.

Das heißt, dass ein Wirtschaftsgut das am 15. Juli angeschafft oder hergestellt wird, in diesem Wirtschaftsjahr mit 6/12 abgeschrieben werden darf. Das liegt daran, dass dem Juli sechs volle Monate vorangehen. Der Juli ist aber angebrochen und zählt deshalb voll mit. Es findet keine weitere Stückelung in Tage statt.[2]

Leistungs-AfA[]

Siehe Leistungsabhängige Abschreibung

AfaA[]

Die AfaA ist möglich, wenn eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung dies erfordert. Sollte der Grund i späteren Wirtschaftsjahren jedoch entfallen, ist eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.[3]

Eine außergewöhnliche Abnutzung kann zum Beispiel durch eine neue, technologische Innovation eintreten, die eine Maschine veralten lässt. Jedoch ermöglichen auch Schäden in Folge höherer Gewalt eine AfaA.

Einzelnachweise[]

  1. § 7 (1) S. 2 + 3 EStG
  2. § 7 (1) S. 4 EStG
  3. § 7 (1) S. 7 EStG
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