Der Innergemeinschaftliche Erwerb, auch igE genannt, gemäß § 1 (1) Nr. 5 i. V. m. §§ 1a, 1b UStG bezeichnet den Vorgang, bei dem ein deutscher Unternehmer aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet Handelswaren erwirbt.
Voraussetzungen[]
Der Verkäufer
- muss den Erwerb gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens tätigen und
- darf kein Kleinunternehmer sein.
Der Käufer muss
- den Erwerb für sein Unternehmen tätigen oder
- eine Juristische Person sein, die kein Unternehmen ist (z. B. eine Stadt)
Erwerbsschwelle[]
Gemäß § 1a (3) UStG liegt für folgende Käufer nur dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn die Erwerbsschwelle im vorangegangenen und laufenden Kalenderjahr überschritten wurde:
- Ärzte (wegen steuerfreien Umsätzen)
- Kleinunternehmer
- Land- und Forstwirte gemäß § 24 UStG
- Städte, Gemeinden, Märkte
Sonderfälle[]
- Die innergemeinschaftliche Verlagerung eines Gegenstandes von der Betriebsstätte im EU-Ausland in die deutsche Betriebsstätte des gleichen Unternehmers ohne Entgelt. Die Verlagerung muss mindestens 2 Jahre dauern.
- Innergemeinschaftliche Lieferung gegen Entgelt
- beim Kauf von Fahrzeugen im EU-Ausland spricht man auch dann von einem igE, wenn der Käufer kein Unternehmer oder juristische Person ist, sondern Privatperson
Ort des Innergemeinschaftlichen Erwerbs[]
Das Bestimmungslandprinzip besagt, dass der Ort der Lieferung sich in dem Land liegt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
§ 3d S. 2 UStG enthält eine weitere Ausnahmeregelung.
Steuerpflicht[]
In der Europäischen Union gilt das Bestimmungslandprinzip. Das heißt die Umsatzsteuer wird in dem Land erhoben, in dem der Käufer seinen Sitz hat.
Der Innergemeinschaftliche Erwerb ist also für den Erwerber steuerbar und steuerpflichtig, da im § 4 UStG keine Befreiung erwähnt wird. Für den Erwerber ist die Vorsteuer gemäß § 15 (1) Nr. 3 UStG abzugsfähig.
Buchführung[]
Rechtliche Grundlagen[]
- AK § 255 HGB
- Ort des i. g. E. gemäß § 3d S. 1 UStG
- USt-pflichtiger Käufer kann die USt als VSt wieder abziehen
Konten und Buchung[]
Der deutsche Unternehmer (dt. USt-IDNr.) kauft bei einem polnischen Unternehmen (poln. USt-IDNr.) Handelswaren im Wert von 10.000,00 € netto zzgl. 19% USt auf Ziel. Der Pole versendet die Waren mit der Bahn. Er gewährt dem Deutschen die Bankzahlung unter Abzug von 2% Skonto.
Konto | Soll | Haben | §§ |
---|---|---|---|
5425 | 10.000,00 € |
§ 255 (1) HGB, § 1a UStG, § 3d UStG, § 1(1) Nr. 5 UStG, § 10 (1) UStG | |
3310 | 10.000,00 € | ||
1402 | 1.900,00 € | § 15 (1) Nr. 3 UStG | |
3802 | 1.900,00 € | § 13 (1) Nr. 6 UStG |
Konto | Soll | Haben | §§ |
---|---|---|---|
3310 | 10.000,00 € | ||
5725 | 200,00 € | § 255 (1) S. 3 HGB | |
1800 | 9.800,00 € | ||
3802 | 38,00 € | § 17 (1) S. 5 UStG | |
1402 | 38,00 € |