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Als Freiberufler oder Freie Berufe bezeichnet man gemäß § 18 (1) Nr. 1 EStG die als freiberufliche Tätigkeit selbständig ausgeübte

  • wissenschaftliche,
  • künstlerische,
  • schriftstellerische,
  • unterrichtende oder
  • erzieherische Tätigkeit.

Die sogenannten Katalogberufe umfassen die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Kaufmannseigenschaft[]

Ein Freiberufler an sich ist kein Kaufmann im Sinne des HGB, da er kein Gewerbetreibender ist.

Sollte jedoch zum Beispiel eine Steuerberatungsgesellschaft in Form einer GmbH auftreten, ist diese wiederum im Sinne § 6 ein Formkaufmann. Das hat u. a. Auswirkungen auf Buchführungspflicht und Gewerbesteuer.

Steuerliche Behandlung[]

Einkommensteuer[]

Die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.

Freiberufler zur Gewinnermittlung aus einer Einnahmenüberschussrechnung ("4/3-Rechnung") berechtigt.

Umsatzsteuer[]

Soweit der § 4 UStG keine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht, sind auch Leistungen aus freiberuflicher Arbeit umsatzsteuerpflichtig.

Gewerbesteuer[]

Da ein Freiberufler kein Gewerbebetrieb i. S. von § 2 (1) S. 1 GewStG ist, unterliegt er nicht der Gewerbesteuer.

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