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Der Formkaufmann (FKM) gemäß § 6 HGB ist eine Unterart des Kaufmanns.

Als Formkaufmann gelten im Sinne des obigen Paragraphen auch Handelsgesellschaften. Auch ein wirtschaftlicher Verein gilt nach Absatz 2 als FKM. Allgemein zählen zu den Formkaufleuten:

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