Einzelunternehmen | |
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Gründung: | Siehe Gründung |
Firma: | Sach-, Personen-, Misch- oder Fantasiefirma Zusatz Zusatz "Aktiengesellschaft" oder "AG" |
Kapital: | Siehe Kapital |
Geschäftsführung: | Einzelunternehmer |
Vertretung: | Einzelunternehmer |
Haftung: | Siehe Haftung |
Bei der Einzelunternehmen, auch Einzelunternehmung genannt, ist eine einzelne natürliche Person - der/die Einzelunternehmer(in) - selbständig
- land- und forstwirtschaftlich,
- gewerblich oder
- freiberuflich tätig.
Das Einzelunternehmen ist die häufigste Unternehmensrechtsform in Deutschland.
Firma[]
Wenn das EU Kaufmann im Sinne des HGB ist, muss es eine Firma annehmen. Diese Firma muss
- eine Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiebezeichnung und
- die Rechtsformbezeichnung (eingetragene(r) Kauffrau oder -mann, sowie auch "e.K.", "e.Kffr." oder "e.Kfm." möglich)
enthalten.
Gründung[]
Die Gründung erfolgt formlos.
Die Eintragung ins Handelsregister muss vorgenommen werden, sobald die Unternehmung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Kapital[]
Ein Mindestkapital ist für das EU nicht vorgeschrieben.
Einlagen und Entnahmen des Einzelunternehmers werden über das Privatkonto gebucht.
Haftung[]
Der Einzelunternehmer haftet für sämtliche Verbindlichkeiten des Untenehmens
- alleine,
- persönlich und
- unbeschränkt
mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen.
Steuerliche Behandlung[]
Einkommensteuer[]
Der Einzelunternehmer, nicht die Unternehmung, ist einkommensteuerpflichtig. Je nach Tätigkeit liegen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
vor.
Der Einzelunternehmer hat eine Gewinnermittlung nach Maßgabe der geltenden Vorschriften vorzunehmen.
Gewerbesteuer[]
Soweit ein Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vorliegt, ist das EU im Sinne des § 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig.
Umsatzsteuer[]
Die natürliche Person - also Einzelunternehmer(in) - wird mit Ausübung einer "nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Die Umsätze nach § 1 (1) UStG sind somit umsatzsteuerbar und, soweit nicht steuerbefreit durch § 4 UStG, auch steuerpflichtig.