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Die Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 (3) EStG, auch EÜR oder - in Anspielung auf die steuerliche Rechtsquelle 4/3-Rechnung genannt, ist eine vereinfachte Gewinnermittlung.

Steuerliche Rechtsquellen[]

Die Steuerliche Rechtsquelle zur EÜR bietet das Einkommensteuergesetz mit dem § 4 (3). Auf Grund dieses Paragraphen nennt man die EÜR auch umgangssprachlich 4/3-Rechnung.

Berechtigte zur EÜR[]

Laut § 4 (3) EStG sind zur Gewinnermittlung nach EÜR jene Steuerpflichtige berechtigt, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen.

Dazu zählen unter anderem:

  • L + F ohne Buchführungspflicht
  • L + F ohne freiwillige Buchführungspflicht
  • Selbständige bzw. Freiberufler ohne freiwillige Buchführungspflicht
  • Gewerbetreibende ohne freiwillige Buchführungspflicht

Zufluss- und Abflussprinzip[]

Siehe Zufluss- und Abschlussprinzip.

Für die EÜR gilt das Zufluss- und Abschlussprinzip gemäß § 11 EStG. Das heißt, nur Einnahmen und Ausgaben die im entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. gezahlt wurden, dürfen bei der EÜR berücksichtigt werden.

Davon ausgenommen sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr zu- bzw. abfließen. Meist definiert man diesen "kurzen Zeitraum" als ungefähr 10 Tage.

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