Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG sind eine Einkunftsart, die weiterhin zu den Gewinneinkünften zählt.
Selbständigkeit[]
- Nachhaltigkeit (auch wenn nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit)
- Gewinnerzielungsabsicht
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- auf Grund eigener Fachkenntnisse, eigenverantwortlich & leitend tätig -> mit Hilfe von Fachkräften und einer vorübergehenden Vertretung ist erlaubt
Umfang[]
- Freiberufliche Tätigkeit § 18 (1) Nr. 1 EStG
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- unterrichtende oder
- erzieherische Tätigkeit
- Katalogberufe (z. B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwalt)
- ähnliche Berufe (z. B. Physiotherapeut, Ärzte, Kfz-Sachverständiger)
- Einnehmer einer staatlichen Lotterie § 18 (1) Nr. 2 EStG
- wenn nicht Gewerbebetrieb
- sonstige selbständige Arbeit § 18 (1) Nr. 3 EStG
- vorübergehende Tätigkeiten
- z. B. Testamentsvollstrecker, Vermögens-, Konkurs-, Nachlass- und Hausverwalter sowie Aufsichtratsmitglieder
- Veräußerungsgewinne § 18 (3) EStG
Besonderheiten[]
- Mehrere Freiberufler gründen Personengesellschaft
- Einkünfte gemäß § 18 EStG
- Mehrere Freiberufler gründen mit Nicht-Freiberuflern eine Personengesellschaft
- Einkünfte gemäß § 15 (3) Nr. 1 EStG
Besteuerung[]
- Hauptberuflich schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit
- Pauschalierung der Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, jedoch höchstens 2.455,00 €
- Nebenberuflich wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit
- Pauschalierung der Betriebsausgaben in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, jedoch höchstens 614,00 €
- Entweder tatsächliche Betriebsausgaben, pauschale BA oder Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG)!