Die Einfuhrumsatzsteuer, auch EUSt genannt, ist eine Gemeinschaftssteuer, Sachsteuer, Indirekte Steuer und anders als die "normale" Umsatzsteuer keine Verkehrsteuer, sondern Verbrauchsteuer.
Allgemeines
Durch die EUSt werden die eingeführten Gegenstände den Inlandswaren umsatzsteuerlich gleichgestellt.
Es liegt auch dann eine steuerbare Einfuhr vor, wenn der Gegenstand von einem Drittland durch ein anderes EU-Land nach Deutschland transportiert wird.
Erhebung
Die EUSt wird nicht durch das Finanzamt, sondern durch das Zollamt an den Landesgrenzen erhoben. Sie ist meist mit einem Barscheck zu bezahlen.
Gezahlte Einfuhrumsatzsteuer
Der Käufer kann die gezahlte EUSt gemäß § 15 (1) Nr. UStG als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Diesen Vorgang nennt man Null-Regelung.
Die gezahlte EUSt wird auf das Konto 1433 gebucht.
Schuldner der EUSt
Schuldner der EUSt | |
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Normalfall | Sonderfall gemäß § 3 (8) UStG |
Ausländischer Unternehmer liefert "unverzollt und unversteuert" | Ausländischer Unternehmer liefert "verzollt und versteuert" |
Deutscher Unternehmer schuldet die EUSt -> darf diese als Vorsteuer abziehen | Ausländische Unternehmer schuldet die EUSt -> darf diese als Vorsteuer abziehen |
Einfuhr gemäß § 1 (1) Nr. 4 UStG |
Lieferung gemäß § 1 (1) Nr. 1 UStG Ort gemäß § 3 (8) UStG |