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Die Buchführungspflicht ist die Verpflichtung zur systematischen Dokumentation der Entstehung und Abwicklung von Geschäftsfällen.

Die Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich aus den Steuergesetzen, sowie aus handelsrechtlichen Vorschriften z. B. dem HGB.

Handelsrechtliche Vorschrift[]

Gemäß § 238 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet ordnungsgemäße Bücher zuführen, aus denen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich sind. Es muss einem Dritten (z. B einem Finanzbeamten) innnerhalb angemessener Zeit möglich sein, sich einen Überblick über die Geschäftsfälle und die Lage des Unternehmens zu verschafffen. Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein.

Ausnahme[]

Laut § 241a HGB ist der Kaufmann von der Buchführungspflicht befreit, soweit

  • die Umsatzerlöse 500.000,00 € und
  • der Jahresüberschuss 50.000,00 €

in zwei aufeinander folgendem Geschäftsjahren am Abschlussstichtag nicht übersteigen.

Steuerrechtliche Vorschrift[]

Der § 140 AO gibt vor, dass auch die andersrechtliche Buchführungspflicht für das Steuerrecht maßgebend ist, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist.

Nach Bestimmungen des § 141 AO sind Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet, wenn sie einen der im Paragraphen definierten Wirtschaftswerte erreichen.

Laut § 141 (2) AO muss eine Mitteilung des Finanzamts über Beginn und Ende der Buchführungspflicht vorliegen. Außerdem sind der zeitliche Beginn und das Ende der Buchführungspflicht im Absatz 2 geregelt.

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