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Die Beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 (4) EStG besteht für Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a EStG, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

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