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|zumutbare Grenze des Stpfl. gemäß § 33 (3) EStG übersteigen
 
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==Zumutbare Belasutng gemäß § 33 (3) EStG==
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==Zumutbare Belastung gemäß § 33 (3) EStG==
 
Dem Steuerpflichtigen wird zugemutet, einen bestimmten Betrag selbst aufzuwenden, der nicht weiter steuerlich als Abzugsbetrag berücksichtigt wird.
 
Dem Steuerpflichtigen wird zugemutet, einen bestimmten Betrag selbst aufzuwenden, der nicht weiter steuerlich als Abzugsbetrag berücksichtigt wird.
   

Version vom 12. Juni 2012, 21:14 Uhr

Außergewöhnliche Belastungen, auch oft mit agB oder a.g.B abkürzt, sind Kosten der privaten Lebensführung, die ausnahmsweise - um die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen - bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

Einteilung der agB

agB allgemeiner Art

agB in besonderen Fällen
§ 33 EStG nach § 33a EStG nach § 33b EStG

z. B.

  • Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Bestattungskosten
  • Kosten der Ehescheidung
  • Wiederbeschaffungskosten für Hausrat
  • Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
  • Behinderte*
  • Hinterbliebene
  • Pflegepersonen*

*Beachte: Div. Konkurrenzregelungen;

siehe R 33, 33a, 33b EStR 2008, H33, 33a, 33b EStH 2009

Merkmale der Aufwendungen, für die § 33 EStG in Betracht kommt

Aufwendungen entstehen zwangsläufig aus Aufwendungen übersteigen Aufwendungen müssen
  • sittlichen Gründen
    (moralische Verpflichtung)
  • rechtlichen Gründen (z. B. Gefährdungshaftung)
  • tatsächlichen Gründen (z. B. Krankheit, Unfall)
die "gewöhnlichen" Aufwendungen der überwiegenden Merhzahl von Stpfl. gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse notwendig und angemessen sein

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen als agB

Aufwendungen müssen Aufwendungen müssen um eventuelle Erstattungsbeträge gekürzt worden sein Aufwendungen werden nur in der Höhe berücksichtigt als sie die
zu Ausgaben gemäß § 11 (2) EStG geführt haben -> nur tatsächlich geleistete Aufwendungen zumutbare Grenze des Stpfl. gemäß § 33 (3) EStG übersteigen

Zumutbare Belastung gemäß § 33 (3) EStG

Dem Steuerpflichtigen wird zugemutet, einen bestimmten Betrag selbst aufzuwenden, der nicht weiter steuerlich als Abzugsbetrag berücksichtigt wird.

Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt ab von...

von der Höhe des GdE vom Einkommensteuertarif von der Anzahl der Kinder für die der Stpfl. einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.