Als Arbeitslohn bezeichnet man
- Geld
- geldwerte Vorteile ~ Sachbezüge
- sowohl laufende oder einmalige Bezüge,
die entweder aus einem
- bestehenden Dienstverhältnis gemäß § 19 (1) Nr. 1 EStG
- Lohn
- Gehalt
- Gratifikationen
- Tantiemen
- früheren Dienstverhältnis
- Ruhegelder
- Witwen- und Waisengelder
stammen.
KEIN Arbeitslohn sind
- Aufmerksamkeiten bis zu 40,00 € (pro Stück und brutto)
- Betriebsveranstaltungen bis 110,00 € (2x im Jahr)
- Fehlgeldentschädigungen bis 16,00 € (pro Monat, nur der übersteigende Betrag wird versteuert
- einkommensteuerbefreite Einnahmen gemäß § 3 EStG
- Trinkgelder
- Werkzeuge
- Arbeitskleidung