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Als''' Öffentlich-rechtliche Abgaben''' bezeichnet man
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*[[Steuer]]n
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*Gemäß § 3 (1) AO<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html</ref>
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*also Geldleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistung
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*z. B. [[Einkommensteuer]], [[Umsatzsteuer]], etc.
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*[[Zölle]] sind auch Steuern, gemäß § 3 (3) AO<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html</ref>
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*Gebühren
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**Abgaben für bestimmte Dienstleistungen einer öffentlichen Einrichtung
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**Anspruch auf Gegenleistung
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**Verwaltungsgebühren, z. B. für Ausstellen eines Personalausweises, etc.
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**Benutzungsgebühren, z. B. Müllgebühren, Eintritt in öffentliche Bäder, etc.
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*Beiträge
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**Abgaben zur Deckung der Kosten öffentlicher Einrichtungen
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**Zahlung erfolgt ohne Rücksicht auf tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung
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**Beispiele: Kurtaxe, Straßenliegerbeiträge, Beitrag für [[Steuerberaterkammer]]
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==Einzelnachweise==
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<references />
 
[[Kategorie:Allgemeine Steuerlehre]]
 
[[Kategorie:Allgemeine Steuerlehre]]

Aktuelle Version vom 15. Juli 2015, 22:20 Uhr

Als Öffentlich-rechtliche Abgaben bezeichnet man

  • Steuern
  • Gemäß § 3 (1) AO[1]
  • also Geldleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistung
  • z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, etc.
  • Zölle sind auch Steuern, gemäß § 3 (3) AO[2]
  • Gebühren
    • Abgaben für bestimmte Dienstleistungen einer öffentlichen Einrichtung
    • Anspruch auf Gegenleistung
    • Verwaltungsgebühren, z. B. für Ausstellen eines Personalausweises, etc.
    • Benutzungsgebühren, z. B. Müllgebühren, Eintritt in öffentliche Bäder, etc.
  • Beiträge
    • Abgaben zur Deckung der Kosten öffentlicher Einrichtungen
    • Zahlung erfolgt ohne Rücksicht auf tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung
    • Beispiele: Kurtaxe, Straßenliegerbeiträge, Beitrag für Steuerberaterkammer

Einzelnachweise