Als Öffentlich-rechtliche Abgaben bezeichnet man
- Steuern
- Gemäß § 3 (1) AO[1]
- also Geldleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistung
- z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, etc.
- Zölle sind auch Steuern, gemäß § 3 (3) AO[2]
- Gebühren
- Abgaben für bestimmte Dienstleistungen einer öffentlichen Einrichtung
- Anspruch auf Gegenleistung
- Verwaltungsgebühren, z. B. für Ausstellen eines Personalausweises, etc.
- Benutzungsgebühren, z. B. Müllgebühren, Eintritt in öffentliche Bäder, etc.
- Beiträge
- Abgaben zur Deckung der Kosten öffentlicher Einrichtungen
- Zahlung erfolgt ohne Rücksicht auf tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung
- Beispiele: Kurtaxe, Straßenliegerbeiträge, Beitrag für Steuerberaterkammer